Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)
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Die wichtigsten Änderungen durch das GMG auf einen Blick
Abschaffung der 65-%-Regel: Die umstrittene Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, wird restlos gestrichen. Das gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten.
Volle Technologieoffenheit: Eigentümer haben künftig wieder eine freie Heizungswahl. Der Einbau von klassischen Gas- und Ölheizungen ist wieder ohne ordnungsrechtliche Einschränkungen oder Betriebsverbote erlaubt. Wärmepumpen, Biomasse, Fernwärme und Hybridlösungen (z. B. Gas + Wärmepumpe) bleiben weiterhin gewollt, werden aber nicht mehr erzwungen.
Einführung der „Bio-Treppe“: Wer sich ab jetzt für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, darf diese einbauen, wird aber über den Brennstoff in die Pflicht genommen. Ab 2029 greift ein verpflichtender Anteil an biogenen oder klimaneutralen Brennstoffen (z. B. Biomethan, Bioheizöl, Wasserstoff). Diese Quote steigt stufenweise an:
Ab 2029: mindestens 10 %
Ab 2030: mindestens 15 %
Ab 2035: mindestens 30 %
Ab 2040: mindestens 60 %
Strengere EU-Vorgaben für den Neubau: Während das Gesetz im Altbaubestand stark liberalisiert, zieht es im Neubau die Zügel an, um die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umzusetzen. Ab dem Jahr 2030 (für öffentliche Nichtwohngebäude bereits ab 2028) müssen alle Neubauten zwingend den sogenannten Nullemissionsstandard erfüllen.
Förderungen bleiben erhalten: Die attraktive Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – also die staatlichen Zuschüsse (bis zu 70 %) für den freiwilligen Einbau von Wärmepumpen oder anderen klimafreundlichen Heizungen – ist vorerst bis mindestens 2029 gesichert.
Entkopplung von der kommunalen Wärmeplanung: Der Heizungstausch wird entbürokratisiert. Die starre rechtliche Verknüpfung von Heizungsvorgaben und den teils schleppenden kommunalen Wärmeplanungen wird aufgehoben.



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